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    Bergstraßen Immobilien
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    Sie haben Fragen rund um Immobilien? Wir sind gerne für Sie da!

    Ob Kauf, Verkauf, Mieten oder Vermietung einer Immobilie – 
    unser erfahrenes Team unterstützt Sie persönlich und kompetent.

    Bergstraßen Immobilien

    Hans-Peter Grasberger

    Am Wachenberg 5
    D-69488 Birkenau

    Telefon: 06201 / 3 31 31
    Mobil: 0173 / 5 36 26 60

    E-Mail: info@bergstrassen-immobilien.de
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    Eine Provisionspflicht des Wohnungssuchenden aus einem Suchauftrag (Vermittlungsvertrag) ist nur unter engen Voraussetzungen möglich:

    • Der Vermittlungsvertrag (Suchauftrag) bedarf der Textform.
    • Der Vermieter darf nur einen gleichartigen Suchauftrag (bspw. 3 Zimmer mit mindestens 75 m2, Altbau mit Balkon und Einbauküche) entgegennehmen, da er sonst nicht ausschließlich für einen Suchenden tätig ist. Der Suchauftrag ist daher möglichst eng zu fassen.
    • Der Vermittler kann nur ein Entgelt verlangen, wenn ihm die Vermarktung der konkreten Wohnung nicht bereits vor Erteilung des Suchauftrags gestattet war.
    • Der Vermittler kann letztlich nur dann eine Provision verlangen, wenn es zum Abschluss eines Mietvertrages kommt.

    Textform

    Der Suchauftrag muss in Textform erfolgen. Eine Schriftform bzw. eine eigenhändige Unterschrift des Wohnungssuchenden ist nicht erforderlich.
    Eine Unterschrift dient lediglich der Beweiserleichterung.

    Auslagen

    Der Wohnungsvermittler kann nur konkret nachgewiesene Auslagen (Porto, Telefonkasten, Fahrtkosten, Insertionskosten, Rundschreiben etc. vom Wohnungssuchenden ersetzt verlangen, die mit der Wohnungsvermittlung zusammenhängen. Pauschale Vereinbarungen sind unzulässig.
    Allgemeine Büro-, Personal- und sonstige Kosten sind nicht erstattungsfähig.

    Kommt der Mietvertrag nicht zustande, kann der Wohnungsvermittler vereinbaren, dass die in Erfüllung des Auftrages nachweisbar entstandenen Auslagen ersetzt werden. Der Begriff der "nachweisbar entstandenen" Auslagen ist gleichbedeutend mit dem Begriff der "nachgewiesenen Auslagen".

    Vermieterbestätigung

    Der Wohnungsvermittler muss gegebenfalls nachweisen, dass dieser den Auftrag, die Wohnung anzubieten, ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder einem anderen Brechtigten eingeholt hat. Dies kann nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/3121, S. 36) zum Beispiel durch Zeugnis des Vermeiters oder von Mitarbeitern des Vermittlern erfolgen. Berechtigter im Sinne von § 6 Abs. 1 WoVermRG ist zunächst der Vermieter selbst. Andere Personen sind Berechtigte, wenn sie befugt sind, über die Vergabe der Wohnung zu bestimmen oder zumindest im Auftrag des Vermeiters nach Mietinteressenten zu suchen. In Betracht kommt dabei vor allem der Hausverwalter. Handeln mehrere Wohnungsvermittler gemeinschaftlich, kann grundsätzlich auch derjennige Vermittler Berechtigter sein, dem die Einschaltung eines Untermaklers durch den Vermeiter gestattet ist.

    Widerrufsbelehrung

    Eine Widerrufsbelehrung ist erforderlich, wenn der Wohnungssuchende ein Verbraucher ist und der Suchauftrag (Vermittlungsvertrag) außerhalb der Geschäftsräume des Vermittlers (Unternehmern) oder mithilfe eines Fernkommunikationsmitteln erfolgt.